Kurzarbeit – Kurzarbeitergeld

FAQ für Arbeitgeber

1. Wer kann Kurzarbeit beantragen?

Alle gewerblichen Unternehmen können Kurzarbeit beantragen, auch Betriebe, die sozialen oder kulturellen Zwecken dienen, wie Kindertagesstätten oder Theater. Im Betrieb oder der Betriebsabteilung muss es mindestens eine/n abhängig beschäftigte/n Arbeitnehmer/in geben (§ 97 SGB III).

Unternehmen des Öffentlichen Dienstes sind grundsätzlich von Kurzarbeit ausgenommen, aber wenn der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis (z.B. behördlich angeordnete Schließungen) beruht, kann auch für diese Arbeitnehmer/innen Kurzarbeitergeld beantragt werden. Das unabwendbare Ereignis muss aber einen direkten Bezug zum Betrieb haben und letztendlich entscheidet die Bundesagentur für Arbeit, ob die Gründe ausreichend sind.

2. Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Gemäß §§ 95 SGB III müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall (§ 96 SGB III)
  2. Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen (§ 97 SGB III)
  3. Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (§ 98 SGB III)
  4. Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Bundesagentur für Arbeit (§ 99 SGB III)

3. Welche tatsächlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Der Arbeitsausfall beruht auf einem „unabwendbaren Ereignis“ (z.B. behördlich veranlasste Maßnahmen, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Unglücksfall) oder auf „wirtschaftlichen Gründen“ (z.B. Auftragsmangel, -stornierung, fehlendes Material). Die Bundesagentur erkennt die aktuelle „Corona-Krise“ als ein unabwendbares Ereignis an!
  • Der Arbeitsausfall ist vorübergehend, da innerhalb der Bezugsdauer grundsätzlich wieder mit dem Übergang zur regulären Arbeitszeit gerechnet werden kann.
  • Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar. Das bedeutet, dass der Ausfall nicht auf branchenüblichen, betriebsüblichen oder saisonbedingten Gründen beruhen darf, vorher Überstunden- und Arbeitszeitkonten abgebaut werden müssen, die Umsetzung von Arbeitnehmer/innen in eine/n andere/n Bereich/Abteilung geprüft werden muss und wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmen zuvor getroffen worden sein müssen (z.B. Instandsetzungs-, Aufräumarbeiten, Arbeiten auf Lager).
  • Der Arbeitsausfall wurde durch den Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit am Betriebssitz angezeigt.
  • Der Arbeitsausfall ist erheblich. Das bedeutet, dass mindestens 10% der beschäftigten Arbeitnehmer/innen einen Entgeltausfall von mehr als 10% haben
    • im Betrieb oder in der betreffenden Betriebsabteilung
    • im jeweiligen Kalendermonat

4. Wie wird Kurzarbeit beantragt? (§ 99 SGB III)

a. Anzeige des Arbeitsausfalls

Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich vom Arbeitgeber beantragt. Die Anzeige muss schriftlich bei der Bundesagentur für Arbeit am Betriebssitz in dem Monat eingehen, indem die Kurzarbeit beginnt. Der schriftlichen Anzeige muss eine Begründung des erheblichen Arbeitsausfalls und die Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt werden. Vordrucke dafür sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit abrufbar (https://www.arbeitsagentur.de/download-center).

Um Kurzarbeit anzeigen zu können, muss der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer/innen die Entscheidung zur Kurzarbeit ankündigen. In mitbestimmten Betrieben geschieht dies durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossen.

In betriebsratslosen Unternehmen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen der Kurzarbeit zustimmen (z.B. durch individualvertragliche Regelungen). Ohne Zustimmung des Betriebsrats oder der Arbeitnehmer/innen kann Kurzarbeit nicht beantragt werden.

Die schriftliche Anzeige der Kurzarbeit muss spätestens am letzten Tag des Monats, in dem Kurzarbeit eingetreten ist, bei der Bundesagentur für Arbeit eingehen, damit dieser Monat auch abgerechnet werden kann. Geht die Anzeige der Kurzarbeit zu spät ein, kann Kurzarbeitergeld erst ab dem nächsten Monat gewährt werden.

b. Bewilligung der Kurzarbeit

Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und wenn die Prüfung positiv ausfällt, bewilligt sie das Kurzarbeitergeld ab dem Monat, in dem die Anzeige erfolgte.

Anschließend hat der Arbeitgeber drei Monate Zeit, den Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld für den Abrechnungsmonat zu stellen.

c. Monatliche Beantragung des Kurzarbeitergeldes

Der Arbeitgeber muss bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit jeweils monatlich die Erstattung des Kurzarbeitergeldes für die tatsächliche Ausfallzeit und die tatsächlich betroffenen Arbeitnehmer/innen beantragen. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsmonats eingegangen sein.

5. Wie weise ich nach, dass der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen beruht?

Im Formular für die Anzeige des Arbeitsausfalls bei der bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit müssen die Ursachen des Arbeitsausfalls grundsätzlich ausführlich begründet werden. Aktuell begnügt sich die Bundesagentur weitgehend mit einem Hinweis auf die Corona-Krise und prüft auf Plausibilität.

Das Formular enthält eine Erklärung des Arbeitgebers, dass die Angaben nach bestem Wissen gemacht wurden. Falls eine Betriebsvertretung vorhanden ist, muss diese den Angaben des Arbeitgebers zustimmen oder eine gesonderte Stellungnahme abgeben.

6. Was geschieht, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf die Einführung von Kurzarbeit einigen können?

Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Kurzarbeit. Kommt eine Einigung von Arbeitgeber und Betriebsrat über die Einführung von Kurzarbeit nicht zustande, so kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen und der Spruch der Einigungsstelle ersetzt dann die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 87 Abs. 2 BetrVG).

7. Wie schnell kann Kurzarbeit eingeführt werden?

Kurzarbeit kann u.a. bei Auftragsausfällen durch entsprechende Vereinbarungen zur Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb sehr kurzfristig eingeführt und der zuständigen Bundesagentur für Arbeit angezeigt werden. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes wird durch den Arbeitgeber berechnet und an die Arbeitnehmer/innen ausgezahlt. Im Anschluss stellt der Arbeitgeber einen Erstattungsantrag bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit, die nach einer Prüfung der Antragsunterlagen das vom Arbeitgeber gezahlte Kurzarbeitergeld dem Arbeitgeber umgehend erstattet.

8. Müssen negative Arbeitszeitsalden (Minusstunden) aufgebaut werden?

Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (Minusstunden) wird aufgrund des Gesetzes zur befristeten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13. März 2020 und der Rechtsverordnung der Bundesregierung vom 24. März 2020 vorübergehend verzichtet.

9. Wie verhält es sich mit Urlaub?

Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr sind grundsätzlich zur Vermeidung der Zahlung von Kurzarbeitergeld einzubringen. Arbeitnehmer/innen mit Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr sollen also von ihrem Arbeitgeber dazu aufgefordert werden, Resturlaub so weit wie möglich in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu nehmen, aber die Arbeitnehmer/innen können hierzu nicht gezwungen werden.

Bezüglich der Urlaubsansprüche für das laufende Kalenderjahr verzichtet die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der gegenwärtigen Corona-Virus-Pandemie darauf, die Einbringung von Urlaub zur Vermeidung der Zahlung von Kurzarbeitergeld zu verlangen.

Bezüglich des Urlaubs, der bereits gewährt wurde und der in der Kurzarbeit liegt, gilt, dass dieser auch entsprechend zu gewähren ist und, dass sich das vom Arbeitgeber zu zahlende Urlaubsentgelt am Entgelt vor der Kurzarbeit bemisst.

Für die Zeit einer „Kurzarbeit Null“ erwerben die Arbeitnehmer/innen keine neuen Urlaubsansprüche.

10. Was ist Kurzarbeitergeld?

Die Bundesagentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld an Arbeitnehmer (§§ 95 ff. SGB III), deren Lohn durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfällt. Dadurch sollen die bestehenden Arbeitsverhältnisse während des Arbeitsausfalls erhalten bleiben und kurzfristige Auftragsausfälle überbrückt werden. Ziel des Kurzarbeitergelds ist also die Vermeidung von Kündigungen.

11. Wer trägt während der Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeiträge?

Sozialversicherungsbeiträge werden für Arbeitsentgelt, das während der Kurzarbeit verdient wird, weiterhin gemeinsam von Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in getragen.

Bei Arbeitszeit, die durch Kurzarbeit wegfällt, verringern sich die Sozialversicherungsbeiträge auf 80%. Diese verringerten Sozialversicherungsbeiträge trägt dann der Arbeitgeber alleine, aber aufgrund der Rechtsverordnung der Bundesregierung vom 24. März 2020 werden diese Sozialversicherungsbeiträge von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.

12. Wie lange wird Kurzarbeitergeld gezahlt?

Gemäß § 104 SGB III wird Kurzarbeitergeld für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Bundesagentur für Arbeit geleistet. Wird die Kurzarbeit mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum. Dauert die Unterbrechung drei Monate oder länger muss die Kurzarbeit erneut angezeigt werden.

13. In welcher Höhe erhalten Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld?

Gemäß § 105 SGB III erhalten Arbeitnehmer/innen, die mindestens 1 Kind haben, 67% des ausgefallenen Nettolohns. Die übrigen Arbeitnehmer erhalten 60% des ausgefallenen Nettolohns.

14. Welche Beschäftigte sind vom Anspruch auf Kurzarbeitergeld ausgeschlossen?

Beschäftigte, die nicht arbeitslosenversichert sind, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, da die Zahlung von Kurzarbeitergeld an die Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gebunden ist.

Hierzu gehören z.B. geringfügig Beschäftigte.

 

Freiburg, im März 2020

Rechtsanwalt Olaf Müller/Fachanwalt für Arbeitsrecht und Rechtsreferendar Norbert Fischer

Rechtsanwälte Endriß und Kollegen